Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdegegnerin an diese Frist gehalten: Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. August 1996. Die Prämienerhöhung wurde der Beschwerdeführerin sogar zwei Monate früher als innert der gesetzlichen Frist mitgeteilt. c. Es kann nicht behauptet werden, dass die Regel, welche der Bundesrat betreffend die Fristen für die Ankündigung von Prämienerhöhungen und Tarifänderungen getroffen hat, Sinn und Zweck des Gesetzes verkennt. Es kann somit nicht in genereller Art und Weise gesagt werden, dass die Bestimmung, welche die Frist zur Einführung von Tarifänderungen vorsieht, nicht anzuwenden ist, weil der Bundesrat seinen Delegationsrahmen überschritten hat.