Die angefochtene Verfügung, welche diese Prämienerhöhung ankündigte, datiert vom 30. August 1996. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr auf die erhöhten Lohnkosten einrichten konnte, insbesondere seien die Skischultarife bereits festgesetzt worden. b. Gemäss Art. 92 Abs. 7 Satz 2 UVG bestimmt der Bundesrat die Frist für die Änderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen und Stufen. Sinn dieser Bestimmung war es, den Zeitpunkt dieser Schritte nicht dem völligen Belieben der Versicherer zu überlassen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 220, Separatdruck S. 80).