Die Folge davon sind, wie die PKU bzw. der SVV zu Recht ausführt, hohe Prämiensätze. Ein bezeichnendes Beispiel für eine Berufsgruppe, die aufgrund dieser Regelung hohe Prämien bezahlt, ist die Klasse 81 mit den AHV-pflichtigen Wettkampfsportlern, die übrigens - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - gar nicht Bestandteil ihrer Klasse sind und somit auch den Prämiensatz nicht beeinflussen. Da das zu deckende Risiko das Kostenrisiko ist und das «höhere» Risiko von Betrieben mit vielen Teilzeitbeschäftigten Folge des Gesetzes ist, kann keine Ungleichbehandlung behauptet werden.