a UVG ordnet der Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden. Art. 99 UVV bestimmt weiterhin, dass für den Versicherten, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist und einen Berufsunfall erleidet, der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig ist, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist. Laut dieser Bestimmung ist z. B. auch für Skilehrer, die unter Umständen bloss vorübergehend oder in Teilzeit bei der Skischule arbeiten, und die während ihrer Tätigkeit für die Skischule einen Unfall erleiden, der gesamte Verdienst versichert.