spezifischen technischen Kenntnissen beruhenden Unterlagen korrekt geführt werden. Selbst wenn vereinzelt Fehler in der Zuteilung aufgetreten wären, vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass die Rekurskommission sich auf diese Statistiken abstützt. b. Insoweit, als die Beschwerdeführerin anhand der hohen Kosten der Risikogemeinschaft schliesst, dass die Statistiken fehlerhaft sind, ist sie auf Folgendes zu verweisen: Gemäss Art. 77 Abs. 3 Bst. a UVG ordnet der Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer für Versicherte, die von verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt werden.