113 UVV vor, dass die Kosten einer Klasse durch die durch sie geleisteten Prämien zu decken sind. In der Verordnung des EDI vom 15. August 1994 über die Statistiken der Unfallversicherung (SR 431.835) sind die Anforderungen, welche die Versicherer im Hinblick auf die zu erstellenden Statistiken zu erfüllen haben, nochmals detaillierter enthalten. Die von den einzelnen Versicherern erstellten Daten sind einer zentralen Sammelstelle richtig und vollständig abzuliefern (Art. 7 der Verordnung). Diese wiederum übernimmt unter der Überwachung einer Kommission für die Statistik der Unfallversicherung die Auswertung (Art. 4 und 5 der Verordnung).