Taggelder, Rentenkapitalwerte, Integritätsentschädigungen, Abfindungen und Regresseinnahmen zu führen (Abs. 3). Gemäss Art. 108 UVV arbeiten die Versicherer für die Durchführung der Unfallversicherung ebenfalls einheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem Departement zur Genehmigung. Diese werden mit der Genehmigung für alle Versicherer verbindlich. Art. 109 UVV enthält Vorschriften über die Art der Rechnungsführung sowie die zu schaffenden Rückstellungen und Reserven. Im Weiteren schreibt Art. 113 UVV vor, dass die Kosten einer Klasse durch die durch sie geleisteten Prämien zu decken sind.