105 UVV arbeiten die Versicherer gemeinsam Regeln für die Führung einheitlicher Statistiken im Sinne von Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes aus und unterbreiten sie dem Departement zur Genehmigung. Mit der Genehmigung werden die Regeln für alle Versicherer verbindlich (Abs.1). Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer eine Risikostatistik nach Bereichen oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Art. 89 Abs. 2 des Gesetzes. Die Risikostatistik ist aufgrund der betriebsweise zu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsumme und Nettoprämien sowie der fallweise zu erfassenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen,