Die Beschwerdeführerin macht geltend, die statistischen Unterlagen, auf welchen die Schaffung der neuen Tarifstruktur beruht, seien fehlerhaft. Sie bringt vor, dass sich die PKU unbesehen auf die fehlerhaften Zahlen der einzelnen Versicherungsgesellschaften stützte. Die Statistiken betreffend die Skischulen seien falsch, weil die einzelnen Versicherungsgesellschaften regelmässig Nichtberufsunfälle als Berufsunfälle qualifizieren würden. a. Gemäss Art. 105 UVV arbeiten die Versicherer gemeinsam Regeln für die Führung einheitlicher Statistiken im Sinne von Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes aus und unterbreiten sie dem Departement zur Genehmigung.