Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen ist und zu berücksichtigen ist, dass bei jeder Klassenzusammenfassung Ungereimtheiten nicht zu vermeiden sind, ist seitens der Rekurskommission nichts gegen die Bildung der Klasse 82 einzuwenden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund der Zuteilung zur gleichen Klasse wie die Hängegleiterschulen mehr Prämien bezahlt. Sie ist darauf aufmerksam zu machen, dass anhand der Statistiken festgestellt werden kann, dass die Hängegleiterschulen nicht unbedingt ein höheres