Diese Abweichungen erscheinen als durchaus tolerierbar, zumal offenbar bei dieser Festlegung auch die Grösse einer Risikonummer über deren Lohnsumme (die während einer Beobachtungsperiode von fünf Jahren bei 2 Mia. Franken oder mehr liegen sollte) und deren Anzahl Schadenfälle (die während einer Beobachtungsperiode von fünf Jahren 2000 oder mehr betragen sollte) berücksichtigt wurden. Ebenso zulässig erscheint es, wenn in einem zweiten Schritt nach Kriterien der Gleichartigkeit der Betriebe gesucht wird und gewisse Risikonummern den «grossen» Gruppen mit aussagekräftigen Risikosätzen zugeordnet werden.