Dabei wird die Grösse dieser Abweichungen eben gerade durch den Variationskoeffizienten definiert. Es ist nun angesichts der Tatsache, dass gewisse Schwankungen des Risikosatzes von Jahr zu Jahr per Definition nicht auszuschliessen sind, zulässig und nachvollziehbar, dass die PKU den Rahmen der Schwankungen bei einem Variationskoeffizienten von 10% ansetzte. Diese Abweichungen erscheinen als durchaus tolerierbar, zumal offenbar bei dieser Festlegung auch die Grösse einer Risikonummer über deren Lohnsumme (die während einer Beobachtungsperiode von fünf Jahren bei 2 Mia.