Es erscheint gerechtfertigt, dass in einem ersten Schritt diejenigen Risikonummern bestimmt wurden, die für sich alleine eine Gefahrenklasse bilden konnten. Die Zahlen über die Kosten einer solchen Gruppe mussten genügend aussagekräftig sein, d.h. der Variationskoeffizient des Risikosatzes (= Standardabweichung in Prozent des Risikosatzes) der Kurzfristleistungen