Andererseits ist keineswegs sicher, dass die Skischulen angesichts ihres Lohnsummenanteils in der Risikonummer durch die Zuteilung zu einer separaten Risikonummer tatsächlich begünstigt würden, d.h. es steht nicht fest, dass ihr Risikosatz für die Kurzfristleistungen niedriger wäre. Die Zusammenfassung der Betriebsarten zur Risikonummer 8934 erweist sich somit als sachlich gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden. c. Insoweit, als die Beschwerdeführerin auf die konkreten Umstände hinweist, in welchen die Skilehrer arbeiten (z. B. schwache Schüler, langsame Fahrt, flache Pisten), ist dies unerheblich.