Die Beschwerdeführerin wurde bei Vertragsabschluss der Risikonummer 8934 zugeordnet, die wiederum in der Stufe 6 der Klasse 7 des Prämientarifs eingereiht wurde. Die nach Inkrafttreten des UVG erstellten jährlichen statistischen Unterlagen erlaubten einen Vergleich zwischen den jährlichen Nettoprämiensätzen und den in der Statistik enthaltenen Resultaten (insbesondere dem sogenannten Risikosatz). Dort, wo die Abweichungen als signifikant beurteilt wurden (bei grösseren Betriebsarten), kam es in der Folge zu Umstufungen, d.h. zur Verschiebung der Betriebsart in eine höhere oder tiefere Stufe innerhalb derselben Klasse. Der bis 1997 geltende Tarif konnte jedoch die risikogerechte Einreihung