deckt sich denn auch mit den gesetzlichen Anforderungen, welche in Art. 92 Abs. 2 UVG aufgestellt werden. Es kann also gesagt werden, dass «die Art und Verhältnisse» einerseits mittels statistischer Unterlagen rechnerisch umschrieben werden können, dass jedoch dort, wo diese Unterlagen keine signifikante Bedeutung haben oder solche Zahlen nicht zur Verfügung stehen, diese Merkmale mittels anderer Kriterien, wie z.B. der Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit, bestimmt werden. 6.