5 anderen Betriebsarten zusammengefasst werden, wenn von ihr allein keine schlüssigen statistischen Angaben bestehen bzw. die Anzahl gleichartiger Betriebe als zu klein erachtet wird. Dabei muss unter Umständen - da die Statistik alleine nicht aussagekräftig ist - auf andere Kriterien, wie z.B. die Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit, abgestellt werden (vgl. dazu z.B. den Prämientarif der SUVA, welcher per 1. Januar 1972 die verschiedenen Betriebsarten aus dem Gebiet des engeren Baugewerbes zu einer einzigen Klasse im Prämientarif zusammenfasste, und den dazu ergangenen Entscheid des Bundesrates vom 9. Januar 1976 in VPB 40.48 S. 100 ff.).