Da ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige Risikostatistiken aufweist und vernünftigerweise nicht als selbsttragende Versicherungsgemeinschaft gelten kann, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemeinschaften zusammengefasst werden. Da andererseits in der Realität keine völlig identischen Betriebe zu finden sind, bringt jede Zusammenfassung von einzelnen Betrieben zu einer Risikoeinheit bereits gewisse Ungleichbehandlungen mit sich, doch liegt dies in der Natur der Sache (vgl. unveröffentlichtes Urteil der REKU i.S. F. [REKU 232/96] E. 7c; vgl. auch VPB 61.23 E. 8b/dd in fine S. 199 ff.). Ebenso muss eine Betriebsart mit