vermöchten (vgl. VPB 40.48 E. III/6c S. 100 ff.; auch unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission i.S. B. [REKU 172/95] vom 21. März 1997 E. 7d). 5. Da ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige Risikostatistiken aufweist und vernünftigerweise nicht als selbsttragende Versicherungsgemeinschaft gelten kann, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemeinschaften zusammengefasst werden.