Der Gesetzgeber wollte den Versicherern möglichst wenig Schranken auferlegen, damit diese den Prämientarif den in Industrie und Gewerbe tatsächlich herrschenden Verhältnissen entsprechend ausgestalten können, d.h. diejenigen Kriterien für die Unterscheidung von Gefahrenklassen aufstellen können, die sich in der Wirklichkeit als relevant erweisen (vgl. dazu bereits VPB 40.48 insbesondere E. III/6c S. 100 ff.). Es ergibt sich bei dieser Ausgangslage, dass nicht bloss eine einzige Art der Zusammenfassung von Betrieben zu Klassen möglich ist, sondern eine Vielzahl von Lösungen denkbar ist, welche sämtliche den gesetzlichen Anforderungen zu genügen