Es schreibt lediglich Grundsätze vor, die bei der Gestaltung der Risikogemeinschaften zu berücksichtigen sind. Den Versicherern steht (...) somit ein weiter Ermessensspielraum für die Klassenbildung zur Verfügung (vgl. VPB 62.67 E. 2 S. 625 ff.; RKUV 1998 U 294 E. 1c). Der Gesetzgeber wollte den Versicherern möglichst wenig Schranken auferlegen, damit diese den Prämientarif den in Industrie und Gewerbe tatsächlich herrschenden Verhältnissen entsprechend ausgestalten können, d.h. diejenigen Kriterien für die Unterscheidung von Gefahrenklassen aufstellen können, die sich in der Wirklichkeit als relevant erweisen (vgl. dazu bereits VPB 40.48 insbesondere E. III/6c S. 100 ff.).