4 BV und somit das Prinzip der Gleichbehandlung nicht verletzt. Mit anderen Worten heisst das Folgendes: Lässt sich für eine Betriebsart ein unterschiedliches Risiko feststellen, so rechtfertigt dieser Unterschied, diese Betriebsart verschieden als andere Betriebsarten zu behandeln (vgl. zur Definition des Grundsatzes der Rechtsgleichheit VPB 62.67 E. 3b/bb S. 625 ff.). b. Zu erwähnen ist auch, dass das Gesetz die einzelnen Kriterien, die bei der Bildung von Risikogemeinschaften beachtet werden müssen, nicht ausdrücklich erwähnt. Es schreibt lediglich Grundsätze vor, die bei der Gestaltung der Risikogemeinschaften zu berücksichtigen sind.