Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Prinzip von Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) und jenes der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. oben erwähntes Urteil in RKUV 1998 U 294 E. 1c). Entspricht demnach eine Prämie, d.h. auch eine Tarifklasse, dem Risiko des Betriebs bzw. der darin zusammengefassten Betriebe, so ist Art. 4 BV und somit das Prinzip der Gleichbehandlung nicht verletzt.