1998 U 294). Die Beschwerdeführerin geht auf jeden Fall fehl in der Annahme, dass die Gesetzgebung über die Unfallversicherung es nicht erlaube, einzelne Berufssparten «individuell ohne Quervergleiche» (also Quersubventionierung) höher einzustufen. Dies ist im Gegenteil eben gerade die gesetzlich vorgesehene Lösung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Prinzip von Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) und jenes der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. oben erwähntes Urteil in RKUV 1998 U 294 E. 1c).