Eine Grenze ist jedoch darin zu sehen, dass die Risikogemeinschaften, auf welche das Risiko verteilt wird, eine gewisse Grösse aufweisen müssen, um versicherungstechnisch überhaupt längerfristig selbsttragend sein zu können, so wie es Art. 113 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) vorschreibt (vgl. auch BGE 112 V 316 E. 3). Ebenfalls ist zu betonen, dass auch auf Ebene der einzelnen Betriebe die Prämie risikogerecht ausgestaltet werden kann. Einzelne Betriebe können z.B. auf dem Weg der Sanierung im Vergleich zu gleichartigen Betrieben höher eingestuft werden.