Die Solidarität im Bereich der Unfallversicherung verlangt insbesondere nicht, dass ein höheres Risiko, welches durch die Art der betrieblichen Tätigkeit bedingt ist, «solidarisch» von anderen versicherten Betrieben getragen wird. Lässt sich also für eine bestimmte Betriebsart ein hohes Berufsunfallrisiko feststellen, so lässt es das Gesetz zu, dass dieses spezifische Risiko auch diesen Betrieben angelastet wird. Eine Grenze ist jedoch darin zu sehen, dass die Risikogemeinschaften, auf welche das Risiko verteilt wird, eine gewisse Grösse aufweisen müssen, um versicherungstechnisch überhaupt längerfristig selbsttragend sein zu können, so wie es Art.