Massgebend für die Zuteilung eines Betriebs zu den einzelnen Prämiensatzstufen einer Risikogemeinschaft können ebenfalls die konkreten Risikoerfahrungen des betroffenen Betriebs sein. Es geht somit klar aus der gesetzlichen Regel hervor, dass der Grundsatz der Solidarität im Bereich der Unfallversicherung nicht uneingeschränkt Geltung hat. Die Solidarität im Bereich der Unfallversicherung verlangt insbesondere nicht, dass ein höheres Risiko, welches durch die Art der betrieblichen Tätigkeit bedingt ist, «solidarisch» von anderen versicherten Betrieben getragen wird.