Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich nun zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) selbst sieht vor, dass die versicherten Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen unter Berücksichtigung des Standes der Unfallverhütung und der Unfallgefahr in Risikogemeinschaften zusammenzufassen sind, welche sich ihrerseits selbsttragend über risikogerechte Prämien finanzieren sollen. Massgebend für die Zuteilung eines Betriebs zu den einzelnen Prämiensatzstufen einer Risikogemeinschaft können ebenfalls die konkreten Risikoerfahrungen des betroffenen Betriebs sein.