- Die Zusammenfassung der Risikonummer, welcher die Skischulen angehören, mit der Risikonummer, welche die Hängegleiterschulen umfasst, zu einer Tarifklasse erweist sich angesichts der allgemeinen Vorgehensweise bei der Erstellung der Klassen als zulässig (E. 10). - Berechnung des Prämiensatzes für die Klasse, in welche die Beschwerdeführerin eingereiht wurde (E. 11). - Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission in Bezug auf die Kontrolle der Statistiken in der Unfallversicherung (E. 12). - Die Rekurskommission überprüft nur den angewandten Tarif und kann keine anderweitigen Lösungen vorschlagen (E. 15).