- Konkrete Einreihung der Beschwerdeführerin und Fragestellung (E. 7-8). - Die Zusammenfassung der Skischulen mit den Bergführern, den haupt- oder nebenamtlichen Trainern und den Sportclubs ohne AHV-unterstellte Wettkampfsportler in eine Risikonummer erweist sich sowohl unter dem Aspekt der Risikoverhältnisse wie auch unter dem Aspekt der Ähnlichkeit der Tätigkeit als zulässig (E. 9). - Die Zusammenfassung der Risikonummer, welcher die Skischulen angehören, mit der Risikonummer, welche die Hängegleiterschulen umfasst, zu einer Tarifklasse erweist sich angesichts der allgemeinen Vorgehensweise bei der Erstellung der Klassen als zulässig (E. 10).