Art. 92 Abs. 2 UVG. Prämientarif für die Berufsunfallversicherung der Schweizerischen Vereinigung privater Kranken- und Unfallversicherer (PKU)[29]. - Tragweite des Grundsatzes der Risikogerechtigkeit (E. 4). - Art. 92 Abs. 2 UVG: Die Art und Verhältnisse der Betriebe, welche bei der Klassenbildung zu berücksichtigen sind, können durch die Statistiken betreffend Risikoverhältnisse oder, wenn die Statistiken nicht signifikant sind oder nicht bestehen, durch die Ähnlichkeit der Tätigkeit umschrieben werden (E. 5). - Entstehung des von der PKU per 1. Januar 1997 eingeführten Berufsunfalltarifs (E. 6). - Konkrete Einreihung der Beschwerdeführerin und Fragestellung (E. 7-8).