{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-63-102--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004112.pdf?ID=150004112", "Checksum": "11259a859182a3abba5067de635d5cde"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "829fda7966c5873872e052094a0939a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r\n\n 16\nLegalitätsprinzips und der Gewaltentrennung grundsätzlich nur durch den\nGesetzgeber zu geschehen (vgl. dazu auch BGE 118 V 171 E. 2b sowie 122 I 253\nE. 6a, in dem das Bundesgericht darauf hinweist, dass die Lückenfüllung\nbei unechten Gesetzeslücken durch den Richter in der Lehre mit guten\nGründen bestritten werde; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des\nallgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 45 f.). Es wurden\njedoch ausnahmsweise Fälle anerkannt, in welchen sich der Richter auch zur\nBehebung eines rechtspolitischen Mangels des Gesetzes zuständig erachtet.\nDies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Gesetzgeber sich offenkundig\nüber gewisse Tatsachen geirrt hat, oder wenn sich die Verhältnisse seit Erlass\neines Gesetzes in einem solchen Mass gewandelt haben, dass die Anwendung\neiner Rechtsnorm missbräuchlich wird (vgl. BGE 99 V 19 E. 4). Eingegriffen\nwerden kann somit ausnahmsweise nur dann, wenn die Anwendung der\nNorm auf den konkreten Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führt, und\nzwar in einem solchen Ausmass, dass der Grundsatz der Gewaltentrennung\nund jener des Legalitätsprinzips in den Hintergrund treten.\nd. Die vom Bundesrat geschaffene Regel sieht eine angemessene Frist vor,\nwelche in der Regel auch genügt, damit sich ein Betrieb auf die Änderung der\nLohnnebenkosten einstellen kann. Vorliegend handelt es sich jedoch insofern\num einen Spezialfall, als die Skischulen als typisches Wintersportgewerbe\nihre Preise für die künftige Saison bereits in Prospekten, Touristenbüros usw.\nbekannt gegeben haben und deshalb keine kurzfristige Anpassung mehr\nvornehmen können - entsprechend können auch die Mehrkosten nicht mehr\nunbeschränkt auf die Kundschaft überwälzt werden. Es kann nicht von der\nHand gewiesen werden, dass eine Erhöhung der Prämien von einem Jahr auf\ndas nächste von Fr. 13 181.30 auf Fr. 44 686.- eine substantielle Mehrbelastung\ndarstellt, erhöhen sich doch die Lohnkosten dadurch von ca. Fr. 535 000.-\nauf Fr. 566 082.-. Es ist allerdings aus folgenden Gründen nicht von der\nRegelung des Bundesrates abzuweichen, bzw. es ist nicht als stossend zu\nbezeichnen, wenn die Beschwerdegegnerin sich an diese Regelung hielt. Vorab\nist, wie bereits gesagt, die Prämienerhöhung nicht bloss in der minimalen\n2-monatigen Frist, sondern bereits vier Monate vor dem Rechnungsjahr\nerfolgt. Weiterhin wurde in der Presse bereits früher über die zu erwartenden\nmassiven Prämienerhöhungen gesprochen. Zusätzlich besteht gesetzlich\ndie Möglichkeit, die Last dieser Prämienerhöhung über Ratenzahlungen zu\nvermindern. Dieses Vorgehen wurde in casu denn auch von der Versicherung\nangeboten. Weiterhin ist zu vermerken, dass die höheren Prämien nur\nfür einen Teil des Jahres 1997 nicht auf die Kunden übertragen werden\nkönnen. Die Tarife für den Beginn der Saison 1997/98 werden nicht bereits\nim Jahr 1996 bestimmt. Im Übrigen erscheint eine Erhöhung der Prämie\num Fr. 31 000.- zwar als substantiell, doch ist sie angesichts der doch nicht\nunerheblichen Lohnsumme von über Fr. 500 000.- zu relativieren. Es kann\nunter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass die Art der Einführung\nder Prämienerhöhung per 1997 als missbräuchlich zu betrachten ist, weil sie\nerst im August 1996 dem Betrieb über die Prämienverfügung bekannt gegeben\nwurde.\n17. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.\n[29] Seit 1. Januar 1998 im Schweizerischen Versicherungsverband - SVV -\nzusammengefasst.\n\n17\n[30] Qui s’appelle, depuis le 1er janvier 1998, l’Association suisse d’Assurances\n- ASA.\n[31] Riuniti dal 1° gennaio 1998 nell’Associazione svizzera degli Assicurazione.\n\n18\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 63.102 - Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die\nUnfallversicherung vom 15. März 1999 i.S. Skischule X. AG gegen die\nVersicherungsgesellschaft Y. [REKU 295/96]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1999\nAnnée\nAnno\n\nBand 63\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 004 112\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}