{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-63-102--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004112.pdf?ID=150004112", "Checksum": "11259a859182a3abba5067de635d5cde"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "829fda7966c5873872e052094a0939a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r\n\n 15\nvorzuschlagen oder anzuwenden. Ebensowenig kann sie in anderer\nHinsicht Vorschläge machen, welche zu einer Reduktion der Prämie der\nBeschwerdeführerin führen würden.\n16. Nachdem festgestellt worden ist, dass sich die Erhöhung der Prämie für die\nBeschwerdeführerin auf einen Tarif stützt, welchen die Rekurskommission im\nRahmen ihrer Überprüfungskompetenz vorfrageweise als zulässig erachtet,\nstellt sich noch die Frage, ob die Prämienerhöhung in unzulässiger Art und\nWeise eingeführt wurde.\na. Im vorliegenden Fall verzeichnete der Betrieb im Jahr 1996 im Bereich\nBerufsunfallversicherung eine Lohnsumme von Fr. 513 490.-. 1996 betrugen\ndie Bruttoprämien für die Berufsunfallversicherung Fr. 13 181.30. Aus\nden Angaben der Versicherung Y. ergibt sich, dass sich die Vorausprämie\nfür das Jahr 1997 für die Berufsunfallversicherung auf Fr. 44 686.- beläuft.\nEs resultiert somit eine Prämienerhöhung um mehr als das 3-fache. Die\nangefochtene Verfügung, welche diese Prämienerhöhung ankündigte, datiert\nvom 30. August 1996.\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich im Zeitpunkt der Verfügung\nnicht mehr auf die erhöhten Lohnkosten einrichten konnte, insbesondere\nseien die Skischultarife bereits festgesetzt worden.\nb. Gemäss Art. 92 Abs. 7 Satz 2 UVG bestimmt der Bundesrat die Frist für die\nÄnderung der Prämientarife und die Neuzuteilung der Betriebe in Klassen\nund Stufen. Sinn dieser Bestimmung war es, den Zeitpunkt dieser Schritte\nnicht dem völligen Belieben der Versicherer zu überlassen (vgl. Botschaft zum\nBundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III\n220, Separatdruck S. 80). Laut Art. 113 Abs. 2 UVV sind Änderungen der Tarife\nsowie der Zuteilung der Betriebe zu den Klassen und Stufen spätestens zwei\nMonate vor Beginn des Rechnungsjahres mitzuteilen. Die Frist wurde zum\nSchutz des Prämienschuldners festgelegt, damit er sich frühzeitig genug auf\ndie zusätzlichen Kosten einstellen kann. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist\nklar und eindeutig.\nIm vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdegegnerin an diese Frist\ngehalten: Die angefochtene Verfügung datiert vom 30. August 1996. Die\nPrämienerhöhung wurde der Beschwerdeführerin sogar zwei Monate früher\nals innert der gesetzlichen Frist mitgeteilt.\nc. Es kann nicht behauptet werden, dass die Regel, welche der Bundesrat\nbetreffend die Fristen für die Ankündigung von Prämienerhöhungen und\nTarifänderungen getroffen hat, Sinn und Zweck des Gesetzes verkennt.\nEs kann somit nicht in genereller Art und Weise gesagt werden, dass die\nBestimmung, welche die Frist zur Einführung von Tarifänderungen vorsieht,\nnicht anzuwenden ist, weil der Bundesrat seinen Delegationsrahmen\nüberschritten hat.\nZu untersuchen ist, ob man sich hier allenfalls in Gegenwart einer\nsogenannten unechten Gesetzeslücke befindet (zur Unterscheidung\nechte/unechte Gesetzeslücke vgl. BGE 121 III 219 E. 1d/aa, 119 V 250 E. 3b).\nDie gesetzliche Regel gibt zwar auf alle sich stellenden Fragen eine Antwort;\ndie Regelung könnte jedoch allenfalls als lückenhaft empfunden werden, weil\nsie in einem bestimmten Anwendungsfall zu einem sachlich unbefriedigenden\nResultat führt. Die Korrektur von unechten Lücken hat aufgrund des\n\n"}