{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-63-102--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004112.pdf?ID=150004112", "Checksum": "11259a859182a3abba5067de635d5cde"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "829fda7966c5873872e052094a0939a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r\n\n 14\nDie Beschwerdeführerin bezweifelt in ganz genereller Art und Weise die\nRichtigkeit der der Klassenbildung zugrunde liegenden Statistiken. Sie\nbehauptet, dass die Versicherungsgesellschaften die Zuteilung von Berufsund Nichtberufsunfällen ungenau und fehlerhaft vornehmen und verweist\ndabei auf einige Fälle, die sich in ihrem Betrieb ereignet hätten. Es ist\nallerdings nicht ersichtlich, inwieweit die durch die Versicherer erstellten\nRisikostatistiken, welche aufgrund von klaren gesetzlichen Vorschriften\nund einheitlichen Rechnungsgrundlagen erstellt werden, pauschal als\nfehlerhaft bezeichnet werden sollen. Es ist davon auszugehen, dass die auf den\nspezifischen technischen Kenntnissen beruhenden Unterlagen korrekt geführt\nwerden. Selbst wenn vereinzelt Fehler in der Zuteilung aufgetreten wären,\nvermöchte dies nichts daran zu ändern, dass die Rekurskommission sich auf\ndiese Statistiken abstützt.\nb. Insoweit, als die Beschwerdeführerin anhand der hohen Kosten der\nRisikogemeinschaft schliesst, dass die Statistiken fehlerhaft sind, ist sie auf\nFolgendes zu verweisen:\nGemäss Art. 77 Abs. 3 Bst. a UVG ordnet der Bundesrat die Leistungspflicht und\ndas Zusammenwirken der Versicherer für Versicherte, die von verschiedenen\nArbeitgebern beschäftigt werden. Art. 99 UVV bestimmt weiterhin, dass für\nden Versicherten, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist und einen\nBerufsunfall erleidet, der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig\nist, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist. Laut dieser Bestimmung\nist z. B. auch für Skilehrer, die unter Umständen bloss vorübergehend oder\nin Teilzeit bei der Skischule arbeiten, und die während ihrer Tätigkeit für die\nSkischule einen Unfall erleiden, der gesamte Verdienst versichert. Dies führt\ndazu, dass Betriebsarten mit vielen Teilzeitbeschäftigten eine - gemessen an\nden versicherten Leistungen - kleine prämienpflichtige Lohnsumme haben\nkönnen. Die Folge davon sind, wie die PKU bzw. der SVV zu Recht ausführt,\nhohe Prämiensätze. Ein bezeichnendes Beispiel für eine Berufsgruppe,\ndie aufgrund dieser Regelung hohe Prämien bezahlt, ist die Klasse 81 mit\nden AHV-pflichtigen Wettkampfsportlern, die übrigens - entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführerin - gar nicht Bestandteil ihrer Klasse sind\nund somit auch den Prämiensatz nicht beeinflussen. Da das zu deckende\nRisiko das Kostenrisiko ist und das «höhere» Risiko von Betrieben mit vielen\nTeilzeitbeschäftigten Folge des Gesetzes ist, kann keine Ungleichbehandlung\nbehauptet werden. Ebenfalls als Grund für die hohen Kosten im Bereich Sport\nkann genannt werden, dass sich die Folgen von Verletzungen bei einer Person,\ndie sich körperlich betätigt, zeitlich länger auswirken. So kann eine Person mit\neiner Bürotätigkeit schneller ihre Arbeit wieder aufnehmen. (...)\nc. (...)\n13. - 14. (...)\n15. Die Beschwerdeführerin beantragt, dass andere Lösungsvorschläge für\ndie Prämientarifgestaltung gemacht werden sollen. Die Rekurskommission\nist lediglich zuständig für die Überprüfung des zur Anwendung gelangten\nTarifs und der sich darauf stützenden Verfügungen. Es fällt nicht in ihre\nKompetenz, andere, für die Skischulen allenfalls vorteilhaftere Tarifstrukturen\n\n"}