{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-63-102--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004112.pdf?ID=150004112", "Checksum": "11259a859182a3abba5067de635d5cde"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "829fda7966c5873872e052094a0939a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r\n\n 13\nZu unterstreichen ist, dass der auf den 1. Januar 1997 eingeführte Tarif den\ndamals verfügbaren Daten in zufriedenstellender Weise Rechnung trägt.\nInsbesondere und in diesem Sinne erscheint der für die Risikonummer\n8934 gefundene Nettoprämiensatz gerechtfertigt. Wie erwähnt, beträgt der\nVariationskoeffizient der Risikonummer 8934 (und damit auch derjenige\nder Gefahrenklasse 82) über 20%. Das heisst, dass für den beobachteten\nRisikosatz (der Kurzfristleistungen) gewisse Schwankungen möglich sind. Eine\nperiodische Tarifrevision ist daher wünschenswert, so dass die Prämiensätze\nder einzelnen Gefahrenklassen nach oben oder nach unten revidiert werden\nkönnen. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf das Schreiben des SVV\nvom 25. Mai 1998 an die Rekurskommission verwiesen werden, in dem erklärt\nwird, dass vertiefte Abklärungen möglich sind und diese für eine nächste\nRevision zugesagt werden. Diese Forderung ist zu unterstreichen, ist es doch\n- wie bereits unter E. 9d ausgeführt - möglich, dass eine Prämienstruktur sich\nin einem späteren Zeitpunkt als mangelhaft erweisen kann und demgemäss zu\nkorrigieren ist.\n12. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die statistischen Unterlagen, auf\nwelchen die Schaffung der neuen Tarifstruktur beruht, seien fehlerhaft. Sie\nbringt vor, dass sich die PKU unbesehen auf die fehlerhaften Zahlen der\neinzelnen Versicherungsgesellschaften stützte. Die Statistiken betreffend\ndie Skischulen seien falsch, weil die einzelnen Versicherungsgesellschaften\nregelmässig Nichtberufsunfälle als Berufsunfälle qualifizieren würden.\na. Gemäss Art. 105 UVV arbeiten die Versicherer gemeinsam Regeln für die\nFührung einheitlicher Statistiken im Sinne von Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes\naus und unterbreiten sie dem Departement zur Genehmigung. Mit der\nGenehmigung werden die Regeln für alle Versicherer verbindlich (Abs.1).\nZur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die\nVersicherer eine Risikostatistik nach Bereichen oder Betriebsarten, nach\nKlassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von\nArt. 89 Abs. 2 des Gesetzes. Die Risikostatistik ist aufgrund der betriebsweise\nzu erfassenden prämienpflichtigen Lohnsumme und Nettoprämien sowie\nder fallweise zu erfassenden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen,\nTaggelder, Rentenkapitalwerte, Integritätsentschädigungen, Abfindungen\nund Regresseinnahmen zu führen (Abs. 3). Gemäss Art. 108 UVV arbeiten\ndie Versicherer für die Durchführung der Unfallversicherung ebenfalls\neinheitliche Rechnungsgrundlagen aus und unterbreiten sie dem\nDepartement zur Genehmigung. Diese werden mit der Genehmigung für\nalle Versicherer verbindlich. Art. 109 UVV enthält Vorschriften über die Art der\nRechnungsführung sowie die zu schaffenden Rückstellungen und Reserven.\nIm Weiteren schreibt Art. 113 UVV vor, dass die Kosten einer Klasse durch die\ndurch sie geleisteten Prämien zu decken sind.\nIn der Verordnung des EDI vom 15. August 1994 über die Statistiken der\nUnfallversicherung (SR 431.835) sind die Anforderungen, welche die\nVersicherer im Hinblick auf die zu erstellenden Statistiken zu erfüllen\nhaben, nochmals detaillierter enthalten. Die von den einzelnen Versicherern\nerstellten Daten sind einer zentralen Sammelstelle richtig und vollständig\nabzuliefern (Art. 7 der Verordnung). Diese wiederum übernimmt unter der\nÜberwachung einer Kommission für die Statistik der Unfallversicherung die\nAuswertung (Art. 4 und 5 der Verordnung).\n\n"}