{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-63-102--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004112.pdf?ID=150004112", "Checksum": "11259a859182a3abba5067de635d5cde"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "829fda7966c5873872e052094a0939a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r\n\n 11\nder Risikonummer 8935, deren Variationskoeffizient 13,0% beträgt, oder\ndie Gefahrenklasse 81 bestehend aus der Risikonummer 8938 mit einem\nVariationskoeffizienten von 11,29%).\nDas Vorgehen lässt sich z. B. an der Klasse 18 nachvollziehen. Kernbetriebsart\nist die Risikonummer 2141 «Bäckereien». Mit einem Streuungsmass von\nunter 10% könnte sie selbständig eine Klasse bilden. Aus Gründen der\nAffinität, d.h. der Gleichartigkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit und des\nWirtschaftszweigs, wurden andere Risikonummern ebenfalls dieser Klasse\nzugeteilt, wie beispielsweise die Risikonummern 2146 «Biskuits-Herstellung»\nund 2162 «Zucker-, Zuckerwarenherstellung». Der mittlere Risikosatz\nsämtlicher Risikonummern der Klasse beträgt 5,358‰. Der Risikosatz für\nKurzfristleistungen der Biskuithersteller beträgt 8,472‰. Das statistische\nKonfidenzintervall hat die Grenzen von 2,740 bzw. 14,2‰. Festzustellen ist\nsomit, dass der Risikosatz für Kurzfristleistungen der Klasse von 5,358‰\ninnerhalb dieser Grenzen liegt. Die Zuordnung ist somit gerechtfertigt. Bei der\nGruppe der Zucker- und Zuckerwarenhersteller jedoch liegt der Risikosatz für\nKurzfristleistungen der Risikonummer bei 2,037‰ und das Konfidenzintervall\nhat die Grenzen 0,040 bzw. 3,680‰. Der Risikosatz für Kurzfristleistungen\nder Klasse liegt somit zwar ausserhalb dieser Grenzen, doch erscheint es\naufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit dieser Betriebsarten zur Klasse\n18 gerechtfertigt, die Zucker- und Zuckerwarenhersteller nicht einer anderen\nKlasse zuzuordnen.\nc. In der Klasse 82 sind die Risikonummern 8934 (Skischulen usw.) und 8937\n(Hängegleiterschulen) zusammengefasst. Der Mittelwert des Risikosatzes\nder Risikonummer 8934 für die Kurzfristleistungen beträgt 54,120‰, wobei\ndie Konfidenzintervallgrenzen zwischen 26,71 und 81,53‰ liegen. Der\nVariationskoeffizient des Risikosatzes der Kurzfristleistungen beträgt 25,8%.\nDie Lohnsumme beläuft sich auf Fr. 196 379 876.-. Die Hängegleiterschulen mit\neiner Lohnsumme von Fr. 905 509.- haben einen Mittelwert des Risikosatzes\nder Kurzfristleistungen von 11,299‰ mit Intervallgrenzen von 0,00 bzw.\n48,02‰ und einem Variationskoeffizienten dieses Risikosatzes von 165,8%.\nDer Risikosatz für die Kurzfristleistungen der Klasse beträgt 42,844‰ und\nergibt sich aus den anhand der Lohnsumme gewichteten Risikosätzen der zwei\nRisikonummern. Das Konfidenzintervall der Hängegleiterschulen besagt nun,\ndass deren «wahrer» Prämiensatz mit 95%-iger Wahrscheinlichkeit unter dem\nRisikosatz der Klasse liegt. Aus Gründen der Ähnlichkeit (Sportschule) wurde\ndie Risikonummer jedoch in dieser Klasse belassen. Den Skischulen entsteht\ndabei, da deren Risikosatz höher liegt, kein Nachteil.\nEs kann also festgestellt werden, dass die Zusammenfassung\nin der Klasse 82 ebenfalls zulässig und sachlich begründ- und\nnachvollziehbar ist. Da den Versicherern bei der Tarifgestaltung ein weiter\nErmessensspielraum zuzugestehen ist und zu berücksichtigen ist, dass bei\njeder Klassenzusammenfassung Ungereimtheiten nicht zu vermeiden sind,\nist seitens der Rekurskommission nichts gegen die Bildung der Klasse 82\neinzuwenden.\nDie Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie aufgrund der Zuteilung\nzur gleichen Klasse wie die Hängegleiterschulen mehr Prämien bezahlt. Sie\nist darauf aufmerksam zu machen, dass anhand der Statistiken festgestellt\nwerden kann, dass die Hängegleiterschulen nicht unbedingt ein höheres\n\n"}