{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-63-102--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004112.pdf?ID=150004112", "Checksum": "11259a859182a3abba5067de635d5cde"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "829fda7966c5873872e052094a0939a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r\n\n 10\nwar kleiner als 10%. Beispiel dafür ist die Gefahrenklasse 01, welche aus\nder Risikonummer 0140 (Landwirtschaft) mit einem Variationskoeffizienten\nvon 3,8% besteht. Beträgt der Variationskoeffizient des Risikosatzes für\ndie Kurzfristleistungen 10% oder liegt er darunter, bedeutet dies, dass\ndie jährlich auftretenden Abweichungen vom Mittelwert des Risikosatzes\nsich in einem gewissen beschränkten Rahmen bewegen. Dabei wird die\nGrösse dieser Abweichungen eben gerade durch den Variationskoeffizienten\ndefiniert. Es ist nun angesichts der Tatsache, dass gewisse Schwankungen\ndes Risikosatzes von Jahr zu Jahr per Definition nicht auszuschliessen sind,\nzulässig und nachvollziehbar, dass die PKU den Rahmen der Schwankungen\nbei einem Variationskoeffizienten von 10% ansetzte. Diese Abweichungen\nerscheinen als durchaus tolerierbar, zumal offenbar bei dieser Festlegung\nauch die Grösse einer Risikonummer über deren Lohnsumme (die während\neiner Beobachtungsperiode von fünf Jahren bei 2 Mia. Franken oder\nmehr liegen sollte) und deren Anzahl Schadenfälle (die während einer\nBeobachtungsperiode von fünf Jahren 2000 oder mehr betragen sollte)\nberücksichtigt wurden.\nEbenso zulässig erscheint es, wenn in einem zweiten Schritt nach Kriterien\nder Gleichartigkeit der Betriebe gesucht wird und gewisse Risikonummern\nden «grossen» Gruppen mit aussagekräftigen Risikosätzen zugeordnet werden.\nZur Kontrolle dieser Zuordnungen prüfte die PKU, ob der Risikosatz der Klasse\ninnerhalb des Konfidenzintervalls des Risikosatzes der zugeordneten Gruppe\nlag (vgl. dazu unten gleich anschliessend). Traf dies zu, wurde die Klasse als\ngenügend homogen erachtet. Traf dies nicht zu, so wurde geprüft, ob gemäss\nKriterien der Affinität eine andere Zuteilung möglich war - erst, wenn dies\nnicht der Fall war, wurde die Einteilung belassen.\nDie übrigen Risikonummern wurden im Prinzip ebenfalls nach Kriterien der\nAffinität und Gleichartigkeit zu Gruppen «verschmolzen». Es stellt sich dabei\nunweigerlich die Frage, ob eine derartige Gruppe genügend homogen ist, so\ndass sich eine gemeinsame Prämie rechtfertigt. Eine Antwort wird aufgrund\ndes folgenden Tests gefunden: Für jede Risikonummer wird das 95%-ige\nKonfidenzintervall für den Risikosatz der Kurzfristleistungen errechnet.\nDas 95%-ige Konfidenzintervall gibt die zwei Prämiensätze an, zwischen\ndenen der «wahre» Prämiensatz mit 95%-iger Wahrscheinlichkeit liegt. Der\nmittlere Risikosatz der zur Klasse zusammengefassten Risikonummern sollte\ndann innerhalb dieses Intervalls zu liegen kommen. Wenn der Risikosatz der\nGefahrenklasse innerhalb jedes Konfidenzintervalls liegt, kann verantwortet\nwerden, dass innerhalb der Gefahrenklasse der gleiche Risikosatz zur\nAnwendung kommt. Das Konfidenzintervall wird dabei anhand einer Formel\nerrechnet, welche auf der Annahme einer Normalverteilung beruht, was eine\nvernünftige Arbeitshypothese darstellt.\nGewisse geschaffene Gefahrenklassen bestehen diesen Test zwar nicht, aber es\nkann trotzdem sinnvoll sein, sie nicht auseinander zu brechen, wenn es keine\nvernünftigen Alternativen gibt.\nEs gab auch Risikogruppen, für die keine geeigneten Partner gefunden\nwurden. Diese wurden, obschon der Variationskoeffizient über 10% betrug,\nals eigenständige Gefahrenklasse definiert (z. B. die Gefahrenklasse 04 mit\n\n"}