{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-63-102--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004112.pdf?ID=150004112", "Checksum": "11259a859182a3abba5067de635d5cde"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "829fda7966c5873872e052094a0939a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r\n\n 9\ndieser Behörde keine detaillierte Untersuchung möglich, für die Zukunft\njedoch nicht auszuschliessen. Gegenstand einer solchen Untersuchung könnte\ndie Tarifstruktur als Ganzes, insbesondere auch die Zuteilung der Betriebe\nund Betriebsarten zu den Risikonummern sein. Die Rekurskommission\nverfügt im heutigen Zeitpunkt über keine konkrete Empfehlung des\nPreisüberwachers. Würde eine detaillierte Studie zur gesamten Tarifstruktur\nvorliegen, so wäre diese durch den SVV selbstverständlich im Rahmen der\nTarifgestaltung zu berücksichtigen und könnte auch in einem künftigen\nBeschwerdeverfahren als Beurteilungselement Einfluss bekommen - selbst\nwenn sich die Überprüfungskompetenz der Rekurskommission gemäss\nRechtsprechung des EVG im Rahmen der vorfrageweisen Kontrolle des Tarifs\nin engen Grenzen hält, sei dies nun aufgrund der Tatsache, dass jeweils\nnur die in der Verfügung zur Anwendung kommenden Tarifpositionen\nüberprüft werden (konkrete Normenkontrolle), sei dies nun aufgrund der\ngrossen Zurückhaltung, mit welcher der Richter in das den Versicherern\nzustehende Ermessen eingreifen kann (vgl. zum Letzteren insbesondere\nden Entscheid in RKUV 1998 U 294, in dem das vorinstanzliche Urteil mit\nHinweis auf das Ermessen der Versicherer aufgehoben wurde, obwohl\ndas EVG ausdrücklich darauf hinwies, dass auch die Überlegungen der\nRekurskommission nachvollziehbar seien). Im Übrigen ist es Sache des\nPreisüberwachers, die ihm zustehenden Kompetenzen in Bezug auf die\nPrämientarife in der Berufsunfallversicherung auszuüben.\n10. Im Weiteren ist zu untersuchen, ob die Zusammenfassung der\nRisikonummer 8934, zu welcher die Skischulen gehören, und der Nummer\n8937, welche die Hängegleiterschulen umfasst, zur Klasse 82 gerechtfertigt\nist. Es sind, da diese Zusammenfassung zur Klasse 82 nicht losgelöst von der\nVorgehensweise der PKU in Bezug auf sämtliche übrigen Risikonummern\nbzw. Klassen verstanden und beurteilt werden kann, einige allgemeine\nÜberlegungen voranzustellen.\na. Es ist vorab zu vermerken, dass die PKU in zulässiger Art und Weise die\nZusammenfassung zu Klassen anhand der Risikosätze der Kurzfristleistungen\nvollzog (vgl. oben E. 5). Es ereignen sich in der Tat bedeutend mehr Schäden\nmit kurzfristigen Leistungen (Heilungskosten, Taggelder) als solche mit\nlangfristigen Leistungen (Invaliditäts-, Hinterlassenenrenten). Weil die\nSchäden mit langfristigen Leistungen relativ selten sind, sind ihre Kosten\nfür eine bestimmte Gefahrenklasse grossen Schwankungen unterworfen.\nFür die Schaffung der Risikoklassen wurden daher aufgrund von zulässigen\nÜberlegungen der Statistik zu Recht die Daten für die Kurzfristleistungen\nbenutzt. Dies rechtfertigt sich um so mehr, als im Rahmen des bisherigen\nTarifs auf lange Frist offenbar ein konstantes Verhältnis zwischen den Kurzund Langfristleistungen festgestellt werden konnte.\nb. Aus versicherungsmathematischer Sicht hat die PKU ein nachvollziehbares\nund sachlich gerechtfertigtes Vorgehen zur Zusammenfassung der Klassen\ngewählt.\nEs erscheint gerechtfertigt, dass in einem ersten Schritt diejenigen\nRisikonummern bestimmt wurden, die für sich alleine eine Gefahrenklasse\nbilden konnten. Die Zahlen über die Kosten einer solchen Gruppe mussten\ngenügend aussagekräftig sein, d.h. der Variationskoeffizient des Risikosatzes\n(= Standardabweichung in Prozent des Risikosatzes) der Kurzfristleistungen\n\n"}