{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-63-102--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004112.pdf?ID=150004112", "Checksum": "11259a859182a3abba5067de635d5cde"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "829fda7966c5873872e052094a0939a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r\n\n 8\nRisikonummer signifikant beeinflussen - ein allfälliger Einfluss beispielsweise\nder Bergführer wäre marginal. Im Übrigen steht keineswegs fest, dass\nBergführer tatsächlich ein höheres Risiko darstellen. Es ist zu betonen, dass\nsich unter diesen Umständen auch die als äusserst aufwendig bezeichnete\nnachträgliche Erstellung einer separaten Risikostatistik nicht rechtfertigt.\nEs geht hier - wie der SVV ausführt - um die Verwertung der zur Verfügung\nstehenden Informationen (vgl. dazu auch nachfolgend Bst. d) in einem\nsehr komplexen und vielschichtigen Sachverhalt. Somit kann nicht gesagt\nwerden, dass mit diesem Vorgehen (Zusammenfassung der Betriebsarten zur\nRisikonummer 8934) das den Versicherern bei der Tarifgestaltung zustehende\nErmessen überschritten worden wäre. Im Übrigen wird aus sachlicher Sicht\ndie Zusammenfassung dieser Betriebsarten zu einer einzigen Risikonummer\nauch durch die Tatsache gerechtfertigt, dass alle diese Betriebe Dritte\n(Skischüler, Bergsteiger, Sportler) bei der Ausübung einer sportlichen Tätigkeit\nbegleiten, überwachen, führen oder/und unterrichten. In diesem Sinne\nlässt sich auch aufgrund der Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit die\nZusammenfassung rechtfertigen (vgl. dazu den bereits erwähnten Entscheid\ndes Bundesrates in VPB 40.48 S. 100 ff., in dem es um die Zusammenfassung\nsämtlicher Betriebsarten des engeren Baugewerbes zu einer einzigen\nRisikogemeinschaft ging). Die PKU macht es sich allerdings zu einfach, wenn\nsie in ihren Anhörungsunterlagen darauf verweist, dass die Einteilung in die\n315 Risikonummern nicht verfeinert werden soll, weil bis anhin der Wunsch\ndanach nicht aufgetaucht sei. Selbstverständlich kommt den Risikonummern\nim neuen System eine viel grössere Bedeutung zu, da das ganze Tarifsystem\nviel feiner gestaltet ist.\nEs ist im Übrigen auch darauf zu verweisen, dass eine Zusammenfassung\nnach immer feineren und mithin risikogerechteren Kriterien vorstellbar\nwäre. Ebensowenig, wie mit diesem Argument die Willkür des bisherigen\nTarifs behauptet werden kann, kann damit die Unzulässigkeit des neuen\nTarifs bewiesen werden (vgl. oben E. 4b mit Hinweis auf VPB 40.48 S. 100 ff.).\nBetreffend den Bereich Sport wurde bereits per 1. Januar 1989 eine\nVerfeinerung getroffen, indem die AHV-unterstellten Sportler aus der\nRisikonummer 8934 ausgegliedert wurden. Es sei dabei darauf hingewiesen,\ndass für diese Risikonummer ein bedeutend höherer Risikosatz festgestellt\nwerden konnte. Andererseits ist keineswegs sicher, dass die Skischulen\nangesichts ihres Lohnsummenanteils in der Risikonummer durch die\nZuteilung zu einer separaten Risikonummer tatsächlich begünstigt würden,\nd.h. es steht nicht fest, dass ihr Risikosatz für die Kurzfristleistungen niedriger\nwäre.\nDie Zusammenfassung der Betriebsarten zur Risikonummer 8934 erweist sich\nsomit als sachlich gerechtfertigt und ist nicht zu beanstanden.\nc. Insoweit, als die Beschwerdeführerin auf die konkreten Umstände hinweist,\nin welchen die Skilehrer arbeiten (z. B. schwache Schüler, langsame Fahrt,\nflache Pisten), ist dies unerheblich. Ausschlaggebend sind die festgestellten\nRisikosätze und die Tatsache, dass der Bereich Ski in der Risikonummer 8934\ndie Kosten massgeblich beeinflusst.\nd. Wie sich aus den diversen durch die Beschwerdeführerin eingereichten\nAkten ergibt, wurde auch ein Überprüfungsgesuch beim Eidgenössischen\nPreisüberwacher eingereicht. Gemäss telefonischer Anfrage ist zur Zeit seitens\n\n"}