{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-63-102--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004112.pdf?ID=150004112", "Checksum": "11259a859182a3abba5067de635d5cde"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "829fda7966c5873872e052094a0939a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r\n\n 5\nanderen Betriebsarten zusammengefasst werden, wenn von ihr allein keine\nschlüssigen statistischen Angaben bestehen bzw. die Anzahl gleichartiger\nBetriebe als zu klein erachtet wird. Dabei muss unter Umständen - da die\nStatistik alleine nicht aussagekräftig ist - auf andere Kriterien, wie z.B. die\nÄhnlichkeit der wirtschaftlichen Tätigkeit, abgestellt werden (vgl. dazu z.B.\nden Prämientarif der SUVA, welcher per 1. Januar 1972 die verschiedenen\nBetriebsarten aus dem Gebiet des engeren Baugewerbes zu einer einzigen\nKlasse im Prämientarif zusammenfasste, und den dazu ergangenen Entscheid\ndes Bundesrates vom 9. Januar 1976 in VPB 40.48 S. 100 ff.). Dass die\nKlassenbildung über die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit einerseits und\nüber die Risikoverhältnisse (bzw. deren Zusammenspiel) andererseits erfolgt,\ndeckt sich denn auch mit den gesetzlichen Anforderungen, welche in Art. 92\nAbs. 2 UVG aufgestellt werden. Es kann also gesagt werden, dass «die Art\nund Verhältnisse» einerseits mittels statistischer Unterlagen rechnerisch\numschrieben werden können, dass jedoch dort, wo diese Unterlagen keine\nsignifikante Bedeutung haben oder solche Zahlen nicht zur Verfügung stehen,\ndiese Merkmale mittels anderer Kriterien, wie z.B. der Ähnlichkeit der\nwirtschaftlichen Tätigkeit, bestimmt werden.\n6. Bei der Einführung der für sämtliche Betriebe obligatorischen\nUnfallversicherung und der Zulassung der Privatversicherer zur\nUnfallversicherung mit dem Inkrafttreten des neuen UVG auf den 1. Januar\n1984 wurde von der Schweizerischen Vereinigung privater Kranken- und\nUnfallversicherer (PKU, heute Schweizerischer Versicherungsverband [SVV])\nein Berufsunfalltarif erarbeitet, welcher gemäss Art. 92 UVG die Betriebe\nnach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen und Stufen einteilt. Da\nes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen UVG keine Angaben über\nUnfallhäufigkeit und durchschnittliche Unfallkosten gab, fiel die Gestaltung\ndes damaligen Tarifs nur grob aus. Die zu versichernden Betriebe wurden\nzu 315 Betriebsarten zusammengefasst. Die Betriebsarten, bezeichnet\ndurch eine Risikonummer, wurden anschliessend den 8 Gefahrenklassen\nmit je 99 Gefahrenstufen zugeteilt. Die Beschwerdeführerin wurde bei\nVertragsabschluss der Risikonummer 8934 zugeordnet, die wiederum in der\nStufe 6 der Klasse 7 des Prämientarifs eingereiht wurde.\nDie nach Inkrafttreten des UVG erstellten jährlichen statistischen Unterlagen\nerlaubten einen Vergleich zwischen den jährlichen Nettoprämiensätzen und\nden in der Statistik enthaltenen Resultaten (insbesondere dem sogenannten\nRisikosatz). Dort, wo die Abweichungen als signifikant beurteilt wurden\n(bei grösseren Betriebsarten), kam es in der Folge zu Umstufungen, d.h. zur\nVerschiebung der Betriebsart in eine höhere oder tiefere Stufe innerhalb\nderselben Klasse.\nDer bis 1997 geltende Tarif konnte jedoch die risikogerechte Einreihung\nnur bedingt ermöglichen. Einerseits seien Umstufungen nur im\nRahmen der Klasse mit einem je nach Betriebsart zu wenig grossen\nPrämiensatzspielraum möglich gewesen, andererseits hätten Betriebsarten,\nderen statistische Resultate unterhalb der Signifikanzgrenze lagen, gar\nnie neu eingestuft werden können. Daher beschlossen die in der PKU\nzusammengeschlossenen privaten UVG-Versicherer, auf den 1. Januar\n1997 in der Berufsunfallversicherung eine neue Tarifstruktur einzuführen.\nDer geschaffene Tarif umfasste neu 56 Klassen mit je 99 Gefahrenstufen.\nNicht geändert wurde die Einteilung der Betriebe in 315 Betriebsarten mit\n\n"}