{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-63-102--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004112.pdf?ID=150004112", "Checksum": "11259a859182a3abba5067de635d5cde"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "829fda7966c5873872e052094a0939a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r\n\n 4\nder Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA] im Bereich der\nBerufsunfallversicherung, welches die Risikogerechtigkeit noch stärker\nauf die Ebene des einzelnen Betriebs verlagert, VPB 62.67 S. 625 ff., oder\ndie Zulässigkeit des Prämienbemessungssystems, welches auch in der\nNichtberufsunfallversicherung verschiedene Klassen mit höherem bzw.\ntieferem Risiko vorsieht, VPB 61.23 S. 199 ff.; Kranken- und Unfallversicherung,\nRechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1998 U 294). Die\nBeschwerdeführerin geht auf jeden Fall fehl in der Annahme, dass die\nGesetzgebung über die Unfallversicherung es nicht erlaube, einzelne\nBerufssparten «individuell ohne Quervergleiche» (also Quersubventionierung)\nhöher einzustufen. Dies ist im Gegenteil eben gerade die gesetzlich\nvorgesehene Lösung.\nDas Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Übrigen festgestellt,\ndass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Prinzip von Art. 4 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai\n1874 (BV, SR 101) und jenes der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind\n(vgl. oben erwähntes Urteil in RKUV 1998 U 294 E. 1c). Entspricht demnach\neine Prämie, d.h. auch eine Tarifklasse, dem Risiko des Betriebs bzw. der\ndarin zusammengefassten Betriebe, so ist Art. 4 BV und somit das Prinzip der\nGleichbehandlung nicht verletzt. Mit anderen Worten heisst das Folgendes:\nLässt sich für eine Betriebsart ein unterschiedliches Risiko feststellen, so\nrechtfertigt dieser Unterschied, diese Betriebsart verschieden als andere\nBetriebsarten zu behandeln (vgl. zur Definition des Grundsatzes der\nRechtsgleichheit VPB 62.67 E. 3b/bb S. 625 ff.).\nb. Zu erwähnen ist auch, dass das Gesetz die einzelnen Kriterien, die\nbei der Bildung von Risikogemeinschaften beachtet werden müssen,\nnicht ausdrücklich erwähnt. Es schreibt lediglich Grundsätze vor, die\nbei der Gestaltung der Risikogemeinschaften zu berücksichtigen sind.\nDen Versicherern steht (...) somit ein weiter Ermessensspielraum für die\nKlassenbildung zur Verfügung (vgl. VPB 62.67 E. 2 S. 625 ff.; RKUV 1998\nU 294 E. 1c). Der Gesetzgeber wollte den Versicherern möglichst wenig\nSchranken auferlegen, damit diese den Prämientarif den in Industrie und\nGewerbe tatsächlich herrschenden Verhältnissen entsprechend ausgestalten\nkönnen, d.h. diejenigen Kriterien für die Unterscheidung von Gefahrenklassen\naufstellen können, die sich in der Wirklichkeit als relevant erweisen (vgl.\ndazu bereits VPB 40.48 insbesondere E. III/6c S. 100 ff.). Es ergibt sich bei\ndieser Ausgangslage, dass nicht bloss eine einzige Art der Zusammenfassung\nvon Betrieben zu Klassen möglich ist, sondern eine Vielzahl von Lösungen\ndenkbar ist, welche sämtliche den gesetzlichen Anforderungen zu genügen\nvermöchten (vgl. VPB 40.48 E. III/6c S. 100 ff.; auch unveröffentlichtes Urteil\nder Rekurskommission i.S. B. [REKU 172/95] vom 21. März 1997 E. 7d).\n5. Da ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige Risikostatistiken aufweist\nund vernünftigerweise nicht als selbsttragende Versicherungsgemeinschaft\ngelten kann, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemeinschaften\nzusammengefasst werden. Da andererseits in der Realität keine völlig\nidentischen Betriebe zu finden sind, bringt jede Zusammenfassung\nvon einzelnen Betrieben zu einer Risikoeinheit bereits gewisse\nUngleichbehandlungen mit sich, doch liegt dies in der Natur der Sache\n(vgl. unveröffentlichtes Urteil der REKU i.S. F. [REKU 232/96] E. 7c; vgl.\nauch VPB 61.23 E. 8b/dd in fine S. 199 ff.). Ebenso muss eine Betriebsart mit\n\n"}