{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1999-03-15", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-63-102--_1999-03-15.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004112.pdf?ID=150004112", "Checksum": "11259a859182a3abba5067de635d5cde"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 63.102 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 15.03.1999 JAAC 63.102 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:12", "Checksum": "829fda7966c5873872e052094a0939a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 15.03.1999 JAAC 63.102 \r\n\n 3\nZusammenfassung des Sachverhaltes:\n\nDie Skischule X. AG reichte bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die\nUnfallversicherung (REKU) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der\nVersicherungsgesellschaft Y. ein, welcher ihre Einreihung in den per 1. Januar\n1997 eingeführten neuen Tarif für die Berufsunfallversicherung bestätigte.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. - 3. (Eintretensvoraussetzungen, Überprüfungsbefugnis, Darstellung der\nbei der Prämiengestaltung zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und\nmassgebenden Grundsätze, vgl. VPB 62.67 E. 1-3).\n4.a. Diese Grundsätze (Anm.: Grundsätze, welche bei der\nPrämientarifgestaltung zu beachten sind, wie die Risikogerechtigkeit,\ndas Prinzip der Solidarität und der Grundsatz der Gleichbehandlung; vgl.\ndazu VPB 62.67 E. 3 S. 625 ff.) können sich widersprechen. So sind z. B.\ndas Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander\ngrundsätzlich entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für\nalle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche\nRisikogerechtigkeit eine pro Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen\nwürde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich nun zwischen diesen\nzwei Polen zu bewegen. Das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die\nUnfallversicherung (UVG, SR 832.20) selbst sieht vor, dass die versicherten\nBetriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen unter Berücksichtigung des\nStandes der Unfallverhütung und der Unfallgefahr in Risikogemeinschaften\nzusammenzufassen sind, welche sich ihrerseits selbsttragend über\nrisikogerechte Prämien finanzieren sollen. Massgebend für die Zuteilung eines\nBetriebs zu den einzelnen Prämiensatzstufen einer Risikogemeinschaft können\nebenfalls die konkreten Risikoerfahrungen des betroffenen Betriebs sein. Es\ngeht somit klar aus der gesetzlichen Regel hervor, dass der Grundsatz der\nSolidarität im Bereich der Unfallversicherung nicht uneingeschränkt Geltung\nhat. Die Solidarität im Bereich der Unfallversicherung verlangt insbesondere\nnicht, dass ein höheres Risiko, welches durch die Art der betrieblichen\nTätigkeit bedingt ist, «solidarisch» von anderen versicherten Betrieben\ngetragen wird. Lässt sich also für eine bestimmte Betriebsart ein hohes\nBerufsunfallrisiko feststellen, so lässt es das Gesetz zu, dass dieses spezifische\nRisiko auch diesen Betrieben angelastet wird. Eine Grenze ist jedoch darin zu\nsehen, dass die Risikogemeinschaften, auf welche das Risiko verteilt wird, eine\ngewisse Grösse aufweisen müssen, um versicherungstechnisch überhaupt\nlängerfristig selbsttragend sein zu können, so wie es Art. 113 der Verordnung\nvom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202)\nvorschreibt (vgl. auch BGE 112 V 316 E. 3). Ebenfalls ist zu betonen, dass auch\nauf Ebene der einzelnen Betriebe die Prämie risikogerecht ausgestaltet werden\nkann. Einzelne Betriebe können z.B. auf dem Weg der Sanierung im Vergleich\nzu gleichartigen Betrieben höher eingestuft werden. Es ist somit unbestreitbar,\ndass das Gesetz die Möglichkeit vorsieht, höhere Risiken auch mit höheren\nPrämien zu belegen, sei dies nun auf der Ebene des einzelnen Betriebs\ninnerhalb einer Klasse oder auf der Ebene der Risikogemeinschaften (vgl. die\nvon der Rekurskommission anerkannte Zulässigkeit des Bonus-Malus-Systems\n\n"}