Es wäre allenfalls eine Grenze in Abhängigkeit der Betriebsgrösse vorstellbar, doch obliegt es nicht der Rekurskommission, die konkrete Ausgestaltung des Tarifs zu verändern. Nachdem die Rekurskommission somit festgestellt hat, dass der Sockelbetrag, wenn er bei allen Betrieben gleich hoch ist, im Prinzip gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstösst, stellt sich ihr die Frage, ob sie deshalb den vorliegenden Tarifposten nicht zur Anwendung bringen soll. Dabei ist festzu-stellen, dass, selbst wenn die Ermässigung von maximal 5% der Risikoprämie (vgl. Ziff. 3.4 des Grundlagenblattes) ohne Berücksichtigung eines Sockelbetrags errechnet und von der Risikoprämie in Abzug gebracht