Es kann die Tatsache, dass ein kleiner Betrieb lange braucht, bis er in den Genuss einer Prä-mienreduktion gelangt, also nicht damit gerechtfertigt werden, dass er im Vergleich zum grossen Betrieb einen grösseren Schutz gegen allfällige teure Ereig-nisse erhält. Angesichts dieser Umstände erweist sich eine fixe Grenze des Sockelbetrags von Fr. 100 000.- mit der Rechtsgleichheit als unvereinbar. Es wäre allenfalls eine Grenze in Abhängigkeit der Betriebsgrösse vorstellbar, doch obliegt es nicht der Rekurskommission, die konkrete Ausgestaltung des Tarifs zu verändern.