Dies kann aber infolge des Grundsatzes der Solidarität und des Versicherungsprinzips nur in einem untergeordneten Ausmass geschehen. b. Der Abzug oder Zuschlag zur Prämie ergibt sich in rechnerischer Sicht aus dem unter Ziff. 1.13 des Grundlagenblattes zu amortisierenden Betrag im Verhältnis zur letzten Lohnsumme in Fr. 1000.-. Gegen diese Berechnungsweise ist nichts einzuwenden. Der individuelle Risikoausgleich soll jedoch nicht zu stark ins Gewicht fallen, so dass er auf einen bestimmten Anteil der Prämie beschränkt bleibt. Weiterhin beträgt gemäss den Aussagen der SUVA die Erhöhung gegenüber der Risikoprämie aufgrund dieses Faktors grundsätzlich höchstens eine Stufe.