Es ist also einerseits festzuhalten, dass aufgrund des Gebots der ausgeglichenen Rechnung der Risikogemeinschaft sowohl Prämienfehlbeträge wie auch Prämienüberschüsse im Rahmen der Bestimmung der künftigen Prämie ausgeglichen werden können bzw. müssen. Auf der anderen Seite ist es durchaus im Sinne einer risikogerechten Prämie, wenn dieser Ausgleich gemäss dem im einzelnen Betrieb bestehenden Risiko in beschränktem Umfang auf die einzelnen Betriebe verteilt wird (Art. 92 Abs. 5 UVG; BGE 112 V 316 E. 3). Dies kann aber infolge des Grundsatzes der Solidarität und des Versicherungsprinzips nur in einem untergeordneten Ausmass geschehen.