12 ausschliesslich durch eigene Beiträge, die sogenannten Nettoprämien, aufzukommen und muss selbsttragend sein (BGE 112 V 316 E. 3). Die Kosten einer Risikogemeinschaft können somit per Definition nur aus den Beiträgen der ihr zugehörigen Betriebe gedeckt werden. Die SUVA ihrerseits wird durch die Forderung nach einer ausgeglichenen Rechnung dazu gezwungen, die Differenzen aus den jährlichen Schätzungen für jede Risikogemeinschaft abzubauen (oder zu «amortisieren»).