selbsttragend zu sein (Art. 89 Abs. 3 UVG). Im weiteren haben die Prämien so bemessen zu sein, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Der Begriff «voraussichtlich» in Art. 113 UVV deutet darauf hin, dass es kaum je möglich sein wird, die Kosten der Versicherungsleistungen eines zukünftigen Jahres so genau abzuschätzen, dass die Nettoprämien mit diesen exakt übereinstimmen. Es ist stets mit Schätzungsfehlern zu rechnen, die zu Prämienfehlbeträgen oder Prämienüberschüssen führen, welche aber im Lauf der Zeit auszugleichen sind.