Zu entscheiden bleibt, ob die anhand dieser Kriterien ermittelte Prämie dem Aspekt der Solidarität noch genügend Rechnung trägt. Vorauszuschicken ist, dass, wie bereits oben ausgeführt, ein komplexes Prämiensystem, welches verschiedenartige Grundsätze auf einen Nenner bringen muss, gewisse Unstimmigkeiten aufweisen kann, welche als zulässig erachtet werden können (vgl. oben E. 2 mit Hinweis auf BGE 112 V 283 E. 3 und SVR 1995 KV Nr. 60 S. 183 E. 7b/cc). Im Bonus-Malus-System ist zu beachten, dass weder das Kriterium Fallhäufigkeit noch der Taggeldrisikosatz alleine für die Prämienbemessung ausschlaggebend sind, sondern beide Kriterien mit gleich grossem Gewicht berücksichtigt werden.