Entsprechend seien diese Angaben nicht als Bemessungsfaktoren für die künftige Prämie zulässig. Laut Beschwerdeführerin wäre eine Beobachtungsperiode von mindestens fünf Jahren angezeigt. Somit stellt sich die Frage, ob es im Rahmen der Prämienbemessung verfassungs- und gesetzeskonform ist, die Fallhäufigkeit und den Taggeldrisikosatz als Element zur Bemessung des Risikos und also der Risikoprämien mitzuberücksichtigen. b. Mit dem Bonus-Malus-System hat die SUVA ein Prämienbemessungssystem geschaffen, das den Risiko- und Kostenverhältnissen der einzelnen - insbesondere auch der kleineren - Betriebe verstärkt Rechnung trägt.